Nach neuen Erkenntnissen [hier: Anhang VI der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung)] hat der Stoff zustzlich giftige Eigenschaften (Acute Tox. 3). In 2.0.0.2 des IMDG-Codes ist geregelt, dass ein in der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 namentlich genannter Stoff, der die Klassifizierungskriterien einer in der Liste nicht ausgewiesenen Klasse oder Unterklasse erfllt, mit Genehmigung der zustndigen Behrde wie folgt versendet werden darf:

- unter der am besten geeigneten Gattungs- oder "Nicht Anderweitig Genannt" (N.A.G.)-Eintragung, die alle Gefahren widerspiegelt, oder

- unter derselben UN-Nummer und demselben richtigen technischen Namen, jedoch mit zustzlichen Angaben zur Gefahr, die erforderlich sind, um die weitere(n) Zusatzgefahr(en) abzubilden [...], vorausgesetzt, die Klasse der Hauptgefahr bleibt unverndert und alle brigen Befrderungsvorschriften [...], die normalerweise fr Stoffe mit einer solchen Gefahrenkombination anwendbar wren, sind dieselben wie die fr den aufgefhrten Stoff.

Die o. a. Mglichkeiten sind jedoch nicht obligatorisch, sondern alternativ whlbar. Da sich durch die Zusatzgefahr der Klasse 6.1 jedoch die Befrderungsbedingen ndern wrden (hhere Anforderungen der UN-Nr. 1992 VG I), stnde hier nur die erste Variante zur Verfgung.

Der Absender darf den Stoff auch unter der UN-Nummer und Benennung des namentlich genannten Stoffes befrdern, ohne die zustzlichen Gefahr(en) anzugeben.